AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Bedingungen für die Lieferung von Hardware und Standardsoftware sowie die Entwicklung von Individual – Anwendersoftware und die Erstellung von Webdesign und Webshops.

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma Z&P Informationssysteme GmbH – im nachfolgenden Z&P genannt – und ihren Kunden für alle derzeitigen und künftigen Geschäftsbedingungen, soweit nicht andere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Widersprechende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nicht anerkannt. Angebote sind freibleibend und nur verbindlich, wenn sie von der Firma Z&P schriftlich bestätigt worden sind. Für den Inhalt von Bestellungen ist allein der Wortlaut der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma Z&P maßgebend. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zusatzvereinbarung. Mündliche, fernmündliche oder durch Vertreter getroffene Abmachungen oder Zusagen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

 

2. Vertragsrecht

Der Vertrag unterliegt sowohl deutschem materiellem Recht, sowie deutschem Prozessrecht. Die Parteien wählen ausdrücklich das deutsche Recht als Vertragsrecht gemäss Artikel 27 EGBGB.

 

3. Lieferung

Jede Angabe von Lieferfristen ist unverbindlich. Bei Aufträgen können von Z&P auch Teilleistungen bzw. Teillieferungen ausgeführt und berechnet werden.

Verzögert sich eine Leistung über den von Z&P zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten, mindestens 6 Wochen langen Frist geltend gemacht werden. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware und bei Nichtlieferbarkeit, die nicht im Einwirkungsbereich von Z&P liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, oder die Ware vom Hersteller nicht zur Verfügung gestellt wird, Materialausfall, Handelsembargo, Katastrophen, Beförderungs- oder Betriebssperre, sowie Kriegswirren können daraus seitens des Kunden weder Schadensersatzansprüche wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Lieferung oder Leistung hergeleitet werden, es sei denn Z&P hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. In jedem Fall ist eine Haftung für Mangelfolgeschäden gleich aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.

Versand und Zustellung – auch bei Teilleistungen – erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Käufer über. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht mit der Anzeige der Bereitstellung die Gefahr auf den Kunden über.

 

4. Nutzungsrecht / Nutzung durch Dritte

a) Standard-Software. Durch die Bezahlung des Kaufpreises für das Standard – Softwarepaket erwirbt der Kunde für die Vertragsdauer das Nutzungsrecht an dem Softwarepaket. Jede Weitergabe an unberechtigte Dritte hat der Kunde mit allen Ihm zu Gebote stehenden Mitteln und auf eigene Kosten zu verhindern. Auch fahrlässige Weitergabe an Dritte, die die Standard – Software in unberechtigter Weise gebrauchen oder kopieren, löst ein Schadensersatzanspruch von Z&P gegenüber dem Kunden zumindest in Höhe der Kosten in Höhe eines Standard – Softwarepaketes aus. Dem Kunden ist es nachgelassen den Gegenbeweis dafür anzutreten, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Es ist dabei unerheblich ob der Kunde das Programm als Standardprogramm erworben hat, oder ob es nach seinen individuellen Wünschen entstanden ist. Für die Softwarewartung wird ein Pauschalbetrag je Kalenderjahr berechnet. Die Softwarewartung kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bei gekündigter Softwarewartung sind keine Anpassungen und Updates der Software mehr möglich. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.

b) Individualprogrammierung. Durch die Bezahlung des Kaufpreises erwirbt der Kunde für die Vertragsdauer das Nutzungsrecht an der erstellten Software. Jede Weitergabe an unberechtigte Dritte hat der Kunde mit allen Ihm zu Gebote stehenden Mitteln und auf eigene Kosten zu verhindern. Auch fahrlässige Weitergabe an Dritte, die die Software in unberechtigter Weise gebrauchen oder kopieren, löst ein Schadensersatzanspruch von Z&P gegenüber dem Kunden zumindest in Höhe der Kosten in Höhe der Erstellungskosten der Software aus. Dem Kunden ist es nachgelassen den Gegenbeweis dafür anzutreten, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Es ist dabei unerheblich ob der Kunde das Programm als Standardprogramm erworben hat, oder ob es nach seinen individuellen Wünschen entstanden ist. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.

c) Webdesign / Webshop. Durch die Bezahlung des Kaufpreises erwirbt der Kunde für die Vertragsdauer das nicht ausschließliche Recht, die mit der Webseite und / oder dem Webshop verbundenen Softwarefunktionalitäten zu nutzen. Darüber hinaus gehende Rechte erhält der Kunde nicht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Homepage & Webshop von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Homepage & Webshop oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.
Jede Weitergabe an unberechtigte Dritte hat der Kunde mit allen Ihm zu Gebote stehenden Mitteln und auf eigene Kosten zu verhindern. Auch fahrlässige Weitergabe an Dritte, die die Webseite / Webshop in unberechtigter Weise gebrauchen oder kopieren, löst ein Schadensersatzanspruch von Z&P gegenüber dem Kunden zumindest in Höhe der Erstellungskosten der Software aus. Dem Kunden ist es nachgelassen den Gegenbeweis dafür anzutreten, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Es ist dabei unerheblich ob der Kunde das Programm als Standardprogramm erworben hat, oder ob es nach seinen individuellen Wünschen entstanden ist. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.

 

5. Preise und Zahlung

Alle Gebühren, Vergütungen und sonstige Preise verstehen sich in Euro. Zu ihnen kommt die Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gesetzlich gültigen Höhe hinzu.

Zahlungen sind sofort und ohne Abzüge fällig, es sei denn, es besteht eine schriftliche Zahlungsziel- bzw. Skontovereinbarung. Im Bankverkehr ist die Zahlung erst erfolgt, wenn eine unwiderrufliche und endgültige Kontogutschrift bei Z&P vorliegt. Zahlungen werden nur anerkannt, wenn sie auf Bank geleistet werden und Z&P verlustfrei über den Gesamtbetrag verfügen kann oder wenn der Eingang der Zahlung von Z&P bestätigt wurde.

Z&P ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsrecht zu, soweit Z&P die Forderungen nicht schriftlich anerkannt und diese nicht rechtskräftig festgestellt ist.

 

6. Gewährleistung

Der Kunde verpflichtet sich, die von Z&P nach dem jeweiligen Stand der Technik gelieferte Ware unmittelbar nach Ankunft zu untersuchen und etwaige Schäden und Beanstandungen innerhalb von 6 Tagen schriftlich gegen Z&P anzuzeigen. Für die Frist ist der Eingang der schriftlichen Mängelrüge bei Z&P maßgeblich. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Kunden. Eine Gewährleistungspflicht der Z&P beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Rahmen der Garantie des Herstellers, soweit es sich um Warenlieferungen handelt.

Die Gewährleistungsfrist aus Kauf-, Dienst- und Werkleistungen beträgt höchstens 6 Monate ab Lieferung, Beendigung der Leistung, bzw. Abnahme. Die Gewährleistung erlischt in jedem Fall bei Eingriffen des Kunden die die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes vermindern oder verändern. Die Garantie ist auf höchstens 6 Monate beschränkt.

 

7. Haftungsausschluss, Abtretbarkeit von Ansprüchen

Im Falle der schriftlichen Vertragsverletzungen sowie bei Verletzungen von Beratungs- und sonstigen Vertragsnebenpflichten haftet Z&P für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern es sich nicht um sogenannte Mangelfolgeschäden handelt. Der Verschuldungsnachweis muss vom Kunden geführt werden. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist generell ausgeschlossen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt Z&P keine Haftung dafür, dass die gelieferten Waren gewerbliche Schutzrechte nicht verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach den Entwürfen oder Anweisungen des Kunden erstellt worden, so stellt der Kunde Z&P bereits jetzt von allen Forderungen frei, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden.

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten, es sei denn Z&P stimmt der angezeigten Abtretung schriftlich zu.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Kunden erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Lieferungen getilgt hat; bei Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn alle Papiere eingelöst sind.

Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Liefergegenstände in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, sie insbesondere sachgemäß zu lagern und gegen Zerstörung und Diebstahl zu versichern. Solange Z&P das Eigentumsrecht zusteht, ist Z&P berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen.

Über Eingriffe von Dritten hat der Kunde Z&P unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zur Beseitigung derartiger Eingriffe zu tragen, sofern sie nicht vom Dritten, der den Eingriff veranlasst hat, eingezogen werden können.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, sind sich der Kunde und Z&P darüber einig, dass das Eigentum an den neu entstandenen Waren auf Z&P übergeht. Aufgrund des gleichzeitig vereinbarten Treuhandverhältnisses verwahrt der Kunde diese Waren ausschließlich für Z&P treuhänderisch.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Z&P nicht gehörenden Sachen vermischt, verarbeitet oder verbunden, so sind sich der Kunde und Z&P darüber einig, dass Z&P Miteigentum an der neuen Sache erwirbt und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten, verarbeiteten oder verbundenen Sachen. Auch hier wird vereinbart, dass der Kunde die neue Sache für Z&P treuhänderisch verwahrt.

Der Kunde tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an Z&P ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bei Verarbeitung zusammen mit Z&P nicht gehörenden Waren, ebenfalls jeweils in Höhe der Forderungen. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, dass die Kaufpreisforderung entsprechend dem Vorbehaltswarenwert auf Z&P übergeht. Z&P ist jederzeit berechtigt diesen Übergang dem Geschäftspartner des Kunden aufzuzeigen und Zahlungen an sich direkt zu verlangen.

 

9. Erklärungen

Handelsvertreter oder Vertreter von Z&P sind nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen bzw. Erklärungen mit Wirkungen für und gegen Z&P verbindlich abzugeben oder entgegenzunehmen. Erklärungen gegenüber Vertretern durch den Kunden haben ebenso schriftlich zu folgen wobei der Vertreter in diesem Falle lediglich Empfangsbote sein kann.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sind die Vertragspartner Vollkaufleute oder Kaufleute die Grundhandelsgewerbe nach § 1 HGB betreiben das nicht unter § 4 HGB fällt auch wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechtes ist auch bezüglich eventuell privater Liefergesellschaften Aschaffenburg Gerichtsstand.

Gehören die Vertragspartner nicht zu dem oben aufgeführten Kreis, so gilt bei ausländischen Kunden dennoch der oben vereinbarte Gerichtsstand entsprechend dem jeweiligen gültigen „Europäischen Gerichtsstand – Vollstreckungsübereinkommen in Zivil- und Handelssachen“. Bei inländischen Käufern mit längerem Auslandsaufenthalt wird ebenfalls Aschaffenburg als Gerichtsstand vereinbart.

Für alle Leistungen von Z&P ist Schöllkrippen der Erfüllungsort.

 

11. Teilweise Unwirksamkeit von Bedingungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.