FAQ

Hier finden Sie Antworten zu einer Auswahl an interessanten Fragen.

Grundsätzlich kann der Scheidungsantrag nicht sofort mit der Trennung beantragt werden. Eine Scheidung wird allein durch ein gerichtliches Verfahren herbeigeführt! Der Scheidungsantrag ist erst zulässig, wenn die Parteien zumindest ein Jahr getrennt von Tisch und Bett gelebt haben (Ablauf des Trennungsjahres).

Ausnahmen lässt der Gesetzgeber dann zu, wenn bestimmte Härtefälle gegeben sind, die es einem Ehegatten unmöglich werden lassen, noch länger mit dem anderen Partner auf dem Papier verheiratet zu sein. Die Voraussetzungen hierzu liegen sehr hoch und betreffen meist nur Fälle bei denen Gewalt oder erhebliche Bedrohungen vorliegen.

Dies ist sehr unterschiedlich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert das Scheidungsverfahren ca. 4 bis 8 Monate. Die Verfahrensdauer wird zumeist verursacht durch die Berechnung des Versorgungsausgleichs, da die Rententräger Auskunft erteilen müssen. Hierzu sind die Rentenkonten zu klären und eventuelle Lücken im Verlauf aufzuklären.

Kann der Versorgungsausgleich entfallen (zum Beispiel durch notarielle Vereinbarung oder bei sehr kurzer Ehedauer (weniger als drei Jahre zwischen Eheschließung und Scheidungsantrag) verkürzt sich die Verfahrensdauer auf etwa 2 bis 4 Monate.

Bei einer Scheidung fallen sowohl Gerichtskosten, als auch Anwaltskosten an. In einem Scheidungsverfahren muss zumindest ein Ehegatte durch einen Anwalt vertreten sein.

Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird durch das Gericht festgesetzt. Dieser Wert ergibt sich aus dem dreifachen der Summe der Nettoeinkommen der Ehegatten zuzüglich jeweils 10 % für jede Versorgungsanwartschaft (Rentenansprüche).

Mit Hilfe eines Prozessrechners ( siehe hierzu unsere Links) können dann die konkreten Verfahrenskosten berechnet werden.

Beispiel: Beträgt das Nettoeinkommen des Ehegatten 2.000 €, das der Ehefrau 3000 €, so beträgt der Gegenstandswert für die Scheidung 15.000 € ((2000 + 3000) * 3). Für den Versorgungsausgleich beträgt der Gegenstandswert jeweils 10 % hieraus pro Anwartschaft. Bestehen im Beispiel 4 Anwartschaften (jeweils die gesetzliche Anwartschaften, zuzüglich jeweils ein Riestervertrag), dann beträgt der Gegenstandswert Versorgungsausgleich 6000 € ( 40 % aus 15.000 €).

Der gesamte Gegenstandswert des Verfahrens somit im Beispiel 21.000 €.

Die Gerichtskosten (2 Gebühren fallen an) betragen so 690 €, die Anwaltsgebühren, bei Verfahrens und Terminsgebühr weitere 2.470,00 €.

Bitte beachten Sie, dass in einer streitigen Scheidung meist auch noch Scheidungsfolgesachen (Teilung des Hausrates, Unterhalt (Kindes- bzw. Ehegattenunterhalt), Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinn) , durch die Anwälte oder sogar durch das Gericht geregelt werden müssen, sodass weitere Gebühren anfallen, bzw. sich der Gegenstandswert des Verfahrens hierdurch erhöht.

Beziehen beide Ehegatten nur sehr geringes oder kein Einkommen, so beträgt der Mindestgegenstandswert der Scheidung zumindest 3.000 €, der Versorgungsausgleich weitere 1.000 €, sodass sich die anfallenden Gebühren aus einem Mindeststreitwert von 4.000 € berechnen.

Sollten Sie die Kosten nicht aus Einkommen oder Vermögen aufbringen können, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, sodass die anfallenden Gebühren durch die Landesjustizkasse übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.

Ja, natürlich.

Hierzu ist aber zu beachten, dass der Anwalt nur einen Ehegatten vertreten kann. Der andere Ehegatte tritt also vor Gericht ohne Anwalt auf. Dies geht natürlich nur dann, wenn die Parteien die Scheidungsfolgesachen bereits selbst geregelt haben und der Anwalt allein die Scheidung und den Versorgungsausgleich zu betreuen hat.

Wichtig ist es, Ruhe und einen kühlen Kopf zu behalten und sich auf keinen Fall zu Spontanäußerungen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft verleiten zu lassen. Spontanäußerungen können später gegen Sie verwendet werden! Informieren Sie Ihren Verteidiger! Machen Sie ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger keine Aussage!

Notfall-Telefon: 0172/6500350